Freizeit

Argenbühl bietet eine Vielzahl von Freizeitmöglichkeiten.
Weiter Informationen über nebenstehnde Menüs.

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Gästeamt Touristinfo

Wir stehen Ihnen bei Fragen zu Ihrer Urlaubsplanung gerne zur Verfügung.

Öffnungszeiten:

Montag  - Donnerstag 8 - 12 Uhr

 

Donnerstag 14 - 18 Uhr

 

Freitag 8 - 13 Uhr

Tel. 07566 / 9402-10

E-Mail und Prospektanforderung: info@argenbuehl.de

Rathaus

Die Hauptverwaltung unserer Gemeinde befindet sich im Rathaus Eisenharz.
Dazu gibt es noch Außenstellen in Christazhofen, Eglofs und Ratzenried.
Für weitere Informationen klicken Sie bitte auf neben stehende Menüs.

Öffnungszeiten Rathaus und Außenstellen

Tel. 07566 / 9402-0

Kontakt per E-Mail

Gemeindeverwaltung
Eisenharz
Kirchstr. 9
88260 Argenbühl

Wohnungswechsel

Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung
Ihren Zuzug nach Argenbühl (Anmeldung) oder den Umzug innerhalb von Argenbühl mit
Ortschaften (Ummeldung) können Sie bei einer der drei Außenstellen in der Gemeinde
oder im Rathaus Eisenharz melden.

Eine Abmeldung  ist nur erforderlich, wenn Sie ins Ausland verziehen.

Füllen Sie das erforderliche Formular bequem zu Hause aus. Familien können ein gemeinsames Formular verwenden.

Wichtige Unterlagen
Die Anmeldung sollte persönlich erfolgen. Wenn Sie Ihre Anmeldung im Bürgeramt abgeben, bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass und die Ausweise Ihrer Familienmitglieder mit. Falls Kinder noch keinen Ausweis haben, genügt die Geburtsurkunde. Bei einer schriftlichen Anmeldung bitte eine Kopie der Ausweise beilegen. Außerdem benötigen wir die Wohnungsgeberbestätigung.

Beachten Sie bitte, dass Sie sich innerhalb zwei Woche an- bzw. ummelden müssen.

Als kleine Hilfe haben wir Ihnen eine Umzugs-Checkliste zusammengestellt. Auch hier erhalten Sie jede Menge Informationen und Formulare. Noch mehr Tipps zum Thema Umzug.

Bundesmeldegesetz

Mit dem Bundesmeldegesetz, das am 1. November 2015 in Kraft getreten ist, wird erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Wieder eingeführt wird die im Jahr 2002 abgeschaffte Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland). Sie wird wieder eingeführt, um sog. Scheinanmeldungen wirksamer verhindern zu können. Künftig muss bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. vom Wohnungsei­gentümer ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird.

Die Wohnungsgeberbestätigung kann über den unten stehenden Link heruntergeladen werden. Bitte ausfüllen und direkt an das Bürgeramt senden. Außerdem hält das die notwendigen Formulare für die Vermieter bereit. Wir bitten deshalb alle Vermieter, beim Abschluss des Mietvertrags gleichzeitig diese Wohnungsgebermeldung dem Mieter auszuhändigen.


Formulare:

Wohnungsgeberbestätigung als Word-Dokument oder als PDF-Dokument

Bitte das entsprechende Dokument herunterladen, ausfüllen und per Post oder Mail an das Bürgeramt der Gemeinde senden.
Ausführliche Erläuterungen und Hinweise finden Sie
hier

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