Wohnberechtigungsschein
Der Wohnberechtigungsschein hat als gesetzliche Grundlagen den § 15 des Landeswohnraumförderungsgesetz (veröffentlicht am 11.12.2007, GBl. 581), ist für maximal ein Jahr gültig und berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung in Baden-Württemberg. Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine Sozialwohnung jenen Wohnungssuchenden zugute kommt, für die sie mit Steuermitteln subventioniert wurde. Waren Sie bei Bezug dieser Wohnung wohnberechtigt, bleibt die Nutzungsberechtigung während der Dauer des Mietverhältnisses aufrecht, unabhängig von der Entwicklung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Voraussetzungen:
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Das Gesamtjahreseinkommen setzt sich aus dem Bruttojahreseinkommen aller zum Haushalt gehörender Personen zusammen. Es wird nach Maßgabe des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) ermittelt.
Verfahrensablauf:
Den Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der zuständigen Gemeinde beantragen. Bitte verwenden Sie das vorgeschriebene Formular. Dieses erhalten Sie bei der Gemeinde. Einige Gemeinden bieten das Antragsformular zum Download an. Tipp: Am besten beantragen Sie den Wohnberechtigungsschein persönlich. So können Sie auch direkt klären, welche Unterlagen Sie in Ihrem Fall vorlegen müssen.
Unterlagen:
je nach Einzelfall unterschiedlich, vor allem:
- Personalausweis
- Einkommensnachweise aller Personen, die in die Wohnung einziehen möchten, z.B.
- Gehaltsabrechnung(en) einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen
- letzter Einkommensteuerbescheid oder letzte Einkommensteuererklärung
- bei Selbständigen: letzte Einnahmen-Überschussrechnung
Kosten: keine