Ablauf eines Wildschadensverfahrens
1. Kenntnisnahme des Schadens/Anmeldefristen (5, 57 Abs. 1)
- Nach Kenntnisnahme eine Woche oder wenn bei Beachtung gehöriger Sorgfalt Kenntnis hätte genommen werden können.
- Kontrollpflichten für den Geschädigten: Die Intervalle bestimmen sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Kulturart und Schadensgeneigtheit.
- Der Wildschadensersatzanspruch erlischt mit Fristablauf.
2. Anmeldung des Schadens bei der Gemeinde (5 57 Abs. 1 bis 3, § 13 DVO)
- Schriftlich oder zur Niederschrift.
- Der Schaden soll die in Anspruch genommene Person bezeichnen und den geltend gemachten Schaden beziffern.
- Die Gemeinde bescheinigt der geschädigten Person die Anmeldung.
- Die Gemeinde gibt die Schadensmeldung unverzüglich der als ersatzpflichtig in Anspruch genommenen Person bekannt.
- Hinweis an die geschädigte und an die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person auf Wildschadenschätzerinnen und Wildschadensschätzer.
3. Auftragserteilung an Wildschadenschätzerin bzw. Wildschadensschätzer (5 57 Abs. 4 und SS 12, 19 Abs. 2 DVO)
- Wildschadenschätzerinnen und Wildschadensschätzer sind von der unteren Jagdbehörde als solche anerkannte.
- Sowohl die geschädigte als auch die ersatzpflichtige Person können den Auftrag erteilen.
- Bei Erteilung durch eine Person handelt es sich um ein Parteigutachten, bei gemeinsamer Beauftragung kann ein Schiedsgutachten vereinbart werden.
- Die Kosten der Auftragserteilung trägt der Auftraggeber. Für die in Anspruch genommene Person kann eine Kostenerstattungspflicht bestehen.
4. Gutachten
- Geschädigte Fläche
- Nutzung
- Verursachung
- Zeitpunkt
- Schadensfolgen
- Schadenshöhe
Die Verwendung entsprechender Vordrucke, z. B. des Landesjagdver-bandes Baden-Württemberg e. V., bietet sich zur Vollständigkeit des Gutachtens an.
5. Maßnahmen zur Schadensminderung? (5 54 Abs. 2, § 254 BGB)
- Nachsäen/-pflanzen
- zusätzliche Behandlung der Pflanzen, z. B. Düngung
- besondere Art der Behebung eines Wühlschadens?
6. Weiteres Gutachten zum Zeitpunkt der Ernte (5 54 Abs. 2)
- Schadenshöhe wird zum Zeitpunkt der Ernte festgestellt, da zwischen Schadensentstehung und Ernte weitere Schadensereignisse auftreten können, z. B. ein weiterer Wildschaden oder ein Hagelschlag.
- Jeder neue Wildschaden ist grundsätzlich separat anzumelden.
7. Mitverschulden (5 254 BGB)
- Feststellung eines etwaigen Mitverschuldens bei der Schadensverursachung oder Schadenshöhe, z. B. durch Verletzung von Obliegenheiten.
8. Einvernehmliche Einigung oder streitiges Verfahren vor Gericht
Für die Meldung eines Wildschadens haben wir ein Formular vorbereitet.