Freizeit

Argenbühl bietet eine Vielzahl von Freizeitmöglichkeiten.
Weiter Informationen über nebenstehnde Menüs.

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Gästeamt Touristinfo

Wir stehen Ihnen bei Fragen zu Ihrer Urlaubsplanung gerne zur Verfügung.

Öffnungszeiten:

Montag  - Donnerstag 8 - 12 Uhr

 

Donnerstag 14 - 18 Uhr

 

Freitag 8 - 13 Uhr

Tel. 07566 / 9402-10

E-Mail und Prospektanforderung: info@argenbuehl.de

Rathaus

Die Hauptverwaltung unserer Gemeinde befindet sich im Rathaus Eisenharz.
Dazu gibt es noch Außenstellen in Christazhofen, Eglofs und Ratzenried.
Für weitere Informationen klicken Sie bitte auf neben stehende Menüs.

Öffnungszeiten Rathaus und Außenstellen

Tel. 07566 / 9402-0

Kontakt per E-Mail

Gemeindeverwaltung
Eisenharz
Kirchstr. 9
88260 Argenbühl

Ablauf eines Wildschadensverfahrens

1. Kenntnisnahme des Schadens/Anmeldefristen (5, 57 Abs. 1)

  • Nach Kenntnisnahme eine Woche oder wenn bei Beachtung gehöri­ger Sorgfalt Kenntnis hätte genommen werden können.
  • Kontrollpflichten für den Geschädigten: Die Intervalle bestimmen sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Kulturart und Schadensgeneigtheit.
  • Der Wildschadensersatzanspruch erlischt mit Fristablauf.

2. Anmeldung des Schadens bei der Gemeinde (5 57 Abs. 1 bis 3, § 13 DVO)

  • Schriftlich oder zur Niederschrift.
  • Der Schaden soll die in Anspruch genommene Person bezeichnen und den geltend gemachten Schaden beziffern.
  • Die Gemeinde bescheinigt der geschädigten Person die Anmeldung.
  • Die Gemeinde gibt die Schadensmeldung unverzüglich der als ersatz­pflichtig in Anspruch genommenen Person bekannt.
  • Hinweis an die geschädigte und an die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person auf Wildschadenschätzerinnen und Wildschadensschätzer.


3. Auftragserteilung an Wildschadenschätzerin bzw. Wildschadensschätzer (5 57 Abs. 4 und SS 12, 19 Abs. 2 DVO)

  • Wildschadenschätzerinnen und Wildschadensschätzer sind von der unteren Jagdbehörde als solche anerkannte.
  • Sowohl die geschädigte als auch die ersatzpflichtige Person können den Auftrag erteilen.
  • Bei Erteilung durch eine Person handelt es sich um ein Parteigutach­ten, bei gemeinsamer Beauftragung kann ein Schiedsgutachten ver­einbart werden.
  • Die Kosten der Auftragserteilung trägt der Auftraggeber. Für die in An­spruch genommene Person kann eine Kostenerstattungspflicht beste­hen.


4. Gutachten

  • Geschädigte Fläche
  • Nutzung
  • Verursachung
  • Zeitpunkt
  • Schadensfolgen
  • Schadenshöhe

Die Verwendung entsprechender Vordrucke, z. B. des Landesjagdver-bandes Baden-Württemberg e. V., bietet sich zur Vollständigkeit des Gutachtens an.


5. Maßnahmen zur Schadensminderung? (5 54 Abs. 2, § 254 BGB)

  • Nachsäen/-pflanzen
  • zusätzliche Behandlung der Pflanzen, z. B. Düngung
  • besondere Art der Behebung eines Wühlschadens?


6. Weiteres Gutachten zum Zeitpunkt der Ernte (5 54 Abs. 2)

  • Schadenshöhe wird zum Zeitpunkt der Ernte festgestellt, da zwi­schen Schadensentstehung und Ernte weitere Schadensereignisse auf­treten können, z. B. ein weiterer Wildschaden oder ein Hagelschlag.
  • Jeder neue Wildschaden ist grundsätzlich separat anzumelden.


7. Mitverschulden (5 254 BGB)

  • Feststellung eines etwaigen Mitverschuldens bei der Schadensverursachung oder Schadenshöhe, z. B. durch Verletzung von Obliegenhei­ten.


8. Einvernehmliche Einigung oder streitiges Verfahren vor Gericht
Für die Meldung eines Wildschadens haben wir ein Formular vorbereitet.

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